OB Albrecht beantwortet eine Anfrage aus der Sitzung des Gemeinderats am 01.12.2015. Die Spende eines gemeinnützigen Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechts sei gesetzlich möglich. In § 58 der Abgabenordnung seien die steuerlich unschädlichen Betätigungen aufgeführt. Danach könne eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung von steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.