Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt die dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung WVS).

Auf der Grundlage der dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügten „Ermittlung der Wasserversorgungsgebühren“ übt der Gemeinderat sein „pflichtgemäßes Ermessen“ dahingehend aus, dass über die Wasserversorgungsgebühren 100 % der ansatzfähigen Kosten zu decken sind.