StR Gmelin nimmt Bezug auf den Leserbrief bezüglich der Baumaßnahme im Krebsgrund. Er fragt an, ob es für dieses Gebiet einen Bebauungsplan gäbe.

 

Herr Lumpp antwortet darauf hin, dass zwar ein Bebauungsplan vorliege, dieser aber nicht qualifiziert sei. Jedoch werden viele Bauvorschriften, wie z.B. die Geschoßflächenzahl oder der zulässig umbaute Raum festgesetzt. Die Baumaßnahme im Krebsgrund liege mit einer Geschoßflächenzahl von 12,5 m² und 30 m³ umbauter Raum im Rahmen des Bebauungsplanes. Des Weiteren enthalte der Bebauungsplan Regelungen zur Farbgebung oder zum Umgang mit Bäumen an Gebäuden. Definitiv handele es sich in diesem Fall nicht um eine Maßnahme nach § 35 BauGB. Der Bauantrag wurde jedoch abgelehnt, da der Treppenaufgang die zulässige Höhe von 2 m überschreite.

 

OB Albrecht fügt hinzu, dass zwischenzeitlich ein Bauantrag vorliege. Die Verwaltung war somit nicht untätig.

 

StR Gmelin fragt an, ob noch weitere Baumaßnahmen in diesem Bereich widerrechtlich errichtet wurden.

 

OB Albrecht antwortet, dass dies eine sehr schwer zu beantwortende Frage sei.

 

StR Keil ergänzt, dass er sich die Bebauung in diesem Gebiet vor Ort angesehen habe. Er gehe davon aus, dass nicht alle Bauten genehmigt worden seien. Jedoch sei der Bebauungsplan im Jahr 1976 entstanden. Viele Baumaßnahmen machten den Eindruck, dass sie bereits vor Entstehung des Bebauungsplanes errichtet wurden. Er gehe davon aus, dass für diese Fälle Bestandsschutz gelte.