Beschluss:
Gemäß § 16
Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat fest,
dass bei Herrn Ortsvorsteher Huber ein wichtiger Grund für das Ausscheiden aus
dem Amt des Ortsvorstehers der Ortschaft Reihen vorliegt.
Beschluss:
Gemäß § 16
Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat fest,
dass bei Herrn Ortsvorsteher Huber ein wichtiger Grund für das Ausscheiden aus
dem Amt des Ortsvorstehers der Ortschaft Reihen vorliegt.