Beschluss:
Der Gemeinderat
beschließt die Aufstellung einer Werbungs- und Gestaltungssatzung als örtliche
Bauvorschrift i. S. v. § 74 LBO im Bereich der Innenstadt und entlang der Ein-
bzw. Ausfallstraßen.
Die Verwaltung wird beauftragt, ein Planungsbüro mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Satzungsentwurfes zu betrauen.