Beschluss:
1.
Die Stadt
Sinsheim stimmt hiermit gemäß § 42 des Flurbereinigungsgesetzes zu, dass ihr im
Flurbereinigungsverfahren die auf dem Gemeindegebiet ausgewiesenen
gemeinschaftlichen Anlagen (Wassergräben, Rohrleitungen,
Entwässerungseinrichtungen), Anlagen, die dem Boden-, Klima- und Naturschutz
sowie der Landschaftspflege dienen, zu Eigentum zugeteilt werden.
2.
Die Stadt
stimmt weiterhin zu, dass die gemäß § 41 Flurbereinigungsgesetz nach Einigung
über den Wege- und Gewässerplan entstehenden Feld- und Waldwege in ihr Eigentum
übertragen werden, und dass die Verkehrssicherungspflicht und die
Unterhaltslast auf sie übergehen.
Die Stadt Sinsheim übernimmt mit Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung erforderlichenfalls die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten.