Beschluss:
1. Der
Gemeinderat beschließt die Ausübung des Vorkaufsrechtes gem.
§§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 28 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) in Verbindung mit
§§ 463, 464 Abs. 2, 465 – 468 und 471
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegenüber dem Verkäufer des veräußerten
Grundstücks Flst.-Nr. 43, Hauptstraße 68, Gemarkung Sinsheim.
2. Mit der
Ausübung des Vorkaufsrechts kommt ein neuer Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer
und der Stadt Sinsheim zustande.
3. Der
Kaufpreis beträgt auf Basis des zwischen den Kaufvertragsparteien mit Urkunde
vom 04.12.2023 der Notarin Schuster, UVZ-Nr. 1344/2023 vereinbarten Kaufpreises
EUR 250.000,00.
4. Die im
Zuge der Ausübung des Vorkaufsrechts anfallenden Kosten und Gebühren sowie der
Grunderwerbssteuer trägt die Stadt.