Beschluss:

 

1.   Der Gemeinderat beschließt die Ausübung des Vorkaufsrechtes gem. §§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 28 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit §§ 463, 464 Abs. 2, 465 – 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegenüber dem Verkäufer des veräußerten Grundstücks Flst.-Nr. 43, Hauptstraße 68, Gemarkung Sinsheim.

2.   Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt ein neuer Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und der Stadt Sinsheim zustande.

3.   Der Kaufpreis beträgt auf Basis des zwischen den Kaufvertragsparteien mit Urkunde vom 04.12.2023 der Notarin Schuster, UVZ-Nr. 1344/2023 vereinbarten Kaufpreises EUR 250.000,00.

4.   Die im Zuge der Ausübung des Vorkaufsrechts anfallenden Kosten und Gebühren sowie der Grunderwerbssteuer trägt die Stadt.