Beschluss:
1. Der
Gemeinderat erkennt gemäß § 16 Abs. 2 Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) die geltend gemachten Begründungen
des nach Wahlergebnis zweiten
Nachrückers, Herrn Heiko Schreiber, als wichtigen Grund für das Nichtantreten der ehrenamtlichen Tätigkeit im
Gemeinderat nicht an.