Beschluss:
Der
Gemeinderat erkennt gemäß § 16 Abs. 2 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) die geltend gemachte Begründung des nach Wahlergebnis ersten
Nachrückers, Herrn Stefan Gerlach, als wichtigen Grund für das Nichtantreten
der ehrenamtlichen Tätigkeit im Gemeinderat an.