Beschluss:
Der Gemeinderat
beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses die als Anlage 1 beigefügte
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassersatzung – AbwS).
Auf Grundlage der ermittelten Gebührenobergrenze nach § 14
Kommunalabgabengesetz (KAG) übt der Gemeinderat, sein „pflichtgemäßes Ermessen“
dahingehend aus, als über die Zählergebühren 100 % der ansatzfähigen Kosten zu
decken sind.