Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS).

Auf Grundlage der ermittelten Gebührenobergrenze nach § 14 Kommunalabgabengesetz (KAG) übt der Gemeinderat, sein „pflichtgemäßes Ermessen“ dahingehend aus, als über die Zählergebühren 100 % der ansatzfähigen Kosten zu decken sind.