Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses, die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasser­­versorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungsatzung - WVS), mit der in der Anlage 3 (Variantenbetrachtung künftiger Gebührensätze) dargestellten Gebührenvariante 2.

 

Auf der Grundlage der dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügten „Ermittlung der Wasser­versorgungsgebühren“ empfiehlt der Hauptausschuss dem Gemeinderat, sein „pflichtgemäßes Ermessen“ dahingehend auszuüben, als über die Wasserversorgungsgebühren 100 % der ansatzfähigen Kosten zu decken sind.