Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses, die in der Anlage 2 (Variantenbetrachtung künftiger Gebührensätze) dargestellte Gebührenvariante 2.

 

Auf der Grundlage der dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügten „Ermittlung der Wasserversorgungsgebühren“ empfiehlt der Hauptausschuss dem Gemeinderat, sein „pflichtgemäßes Ermessen“ dahingehend auszuüben, als über die Wasserversorgungsgebühren 100 % der ansatzfähigen Kosten zu decken sind.