Beschluss:
Die bisherige Anwendung des § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird durch Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem Finanzamt beibehalten.
Beschluss:
Die bisherige Anwendung des § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird durch Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem Finanzamt beibehalten.