Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt die der Vorlage Nr. 100/2012 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS).

 

Auf der Grundlage der dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügten „Ermittlung der Wasserversorgungsgebühren“ übt der Gemeinderat sein „pflichtgemäßes Ermessen“ dahingehend aus, dass über die Wasserversorgungsgebühren 100 % ansatzfähige Kosten zu decken sind.