Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt
die der Vorlage Nr. 100/2012 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung an die
öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit
Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS).
Auf der Grundlage der dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügten „Ermittlung der Wasserversorgungsgebühren“ übt der Gemeinderat sein „pflichtgemäßes Ermessen“ dahingehend aus, dass über die Wasserversorgungsgebühren 100 % ansatzfähige Kosten zu decken sind.