Beschluss:
Der Gemeinderat hält an dem Grundsatz fest,
dass Grundstücksneuordnungsverfahren
insbesondere Baulandumlegungsverfahren nur durchgeführt werden, wenn mindestens 50 % der Fläche nach Durchführung
der Umlegung im städtischen Eigentum sind. Flächen der Evangelischen Pflege
Schönau können hierauf angerechnet werden.
In begründeten
Fällen ist allerdings eine individuelle Festlegung des durch die Stadt
mindestens zu erwerbenden Flächenanteils nicht ausgeschlossen.