Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Gemeinderat hält an dem Grundsatz fest, dass Grundstücksneuordnungsverfahren insbesondere Baulandumlegungsverfahren nur durchgeführt werden, wenn mindestens 50 % der Fläche nach Durchführung der Umlegung im städtischen Eigentum sind. Flächen der Evangelischen Pflege Schönau können hierauf angerechnet werden.

 

In begründeten Fällen ist allerdings eine individuelle Festlegung des durch die Stadt mindestens zu erwerbenden Flächenanteils nicht ausgeschlossen.